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Stiftung Frauenalb


Die Stiftung Frauenalb ist eine selbständige juristische Person in Form einer gemeinnützigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Erhaltung der Klosterruine aus dem Jahre 1959.

Stiftungszweck ist nach der Stiftungssatzung insbesondere, die Ruinenteile auf den Grundstücken der Gemarkung Schielberg (Gemeinde Marxzell), die das Anwesen „Frauenalb“ bilden, zu erhalten und vor weiterem Verfall zu schützen. Stifter sind der Landkreis Karlsruhe, die Stadt Karlsruhe und die Stadt Ettlingen. Daneben ist im Stiftungsrat auch die Gemeinde Marxzell vertreten.

Nutzung

Die Klosteranlage Frauenalb kann für private oder kommerzielle Veranstaltungen gegen ein Entgelt angemietet werden. Grundlage hierfür ist die Nutzungsordnung für die Klosterruine Frauenalb.

Die Mieteinnahmen verwendet die Stiftung für die Unterhaltung der Klosteranlage.Für Gruppen können bei Interesse auch Führungen durch die Klosteranlage angeboten werden.

Nutzungsordnung für die Klosterruine Frauenalb

Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats der Stiftung Frauenalb vom 08. Mai 2009 wird für die Nutzung der Klosterruine Frauenalb nachstehende Nutzungsordnung bekanntgegeben:

§ 1 Allgemeines

    1. Die Klosterruine Frauenalb stellt ein Kulturdenkmal dar, das aufgrund seines hohen kunstund kulturgeschichtlichen Wertes unter Schutz steht.

    2. Eigentümerin des Anwesens ist die Stiftung Frauenalb, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.

    3. Die Klosterruine ist keine öffentliche Einrichtung, daher bedarf jede Nutzung einer zwischen dem Mieter und der Stiftung abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung in Form eines Mietvertrages. Zuständiger Ansprechpartner auf Seiten der Stiftung hierfür ist das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Schulen und Kultur.

    4. Das Betreten der Klosterruine ohne wirksam geschlossene Nutzungsvereinbarung erfolgt auf eigene Gefahr.

    5. Die Klosterruine Frauenalb (nachfolgend Anlage genannt) kann zur Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen genutzt bzw. gemietet werden. Um eine schonende und pflegliche Behandlung der Anlage und des Grundstücks sowie der Einrichtungen sicherzustellen, hat der Verwaltungsrat diese Nutzungsordnung beschlossen, zu deren Beachtung alle Nutzer verpflichtet sind.

§ 2 Nutzbare Anlagenteile

    1. Das Kirchenschiff und weitere Teile der Anlage können Vereinen, Gruppen, Betrieben, Unternehmen, privaten und juristischen Personen im Wege der Vermietung zur Verfügung gestellt werden. Über die Nutzung ist ein Mietvertrag abzuschließen, durch den insbesondere die zulässige Nutzungsart, der räumliche Umfang und die Dauer der Nutzung festgelegt werden.

    2. Eine Weiter- oder Untervermietung ist nicht statthaft. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 3 Einschränkungen

Eine Vermietung erfolgt insbesondere nicht, wenn:

    1. der Veranstaltungsinhalt dem Zweck der Stiftung „Erhaltung und Schutz von weiterem Verfall der Ruinenteile auf den Grundstücken der Gemarkung Schielberg, die das Anwesen Frauenalb bilden“ entgegensteht,

    2. Umstände bekannt sind, die eine missbräuchliche Verwendung der Anlage, die Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder eine Verletzung der guten Sitten erwarten lassen,

    3. der sakrale Charakter des Ortes durch den Mieter hinsichtlich Inhalt und Umsetzung der Veranstaltung missachtet wird,

    4. von den Mietern und deren Gästen bei früheren Veranstaltungen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung verstoßen wurde; insbesondere, wenn dabei Schäden oder grobe Verunreinigungen der Anlage eingetreten sind,

    5. ein Mieter nicht bereit ist, die fällige Miete zu entrichten und/oder die geforderte Kaution zu hinterlegen, oder ein Mieter mit der Leistung der Miete mehr als einen Monat im Rückstand ist.

§ 4 Miete

    1. Die Miete richtet sich nach dem beabsichtigten Nutzungszweck. Sie beträgt in der Regel mindestens 250,- Euro pro Tag und höchstens 1.000,- Euro pro Tag. Näheres wird von den Parteien vereinbart.

    2. Die Mieteinnahmen fließen der Stiftung zu und werden zweckentsprechend für die laufende Unterhaltung der Klosterruine verwendet.

§ 5 Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung tritt zum 01. Juni 2009 in Kraft.

Karlsruhe, den 11.05.2009
gez. Dr. Christoph Schnaudigel
Vorsitzender des Verwaltungsrats

Anmietung

Bitte lesen Sie sich vor der Buchung die Nutzungsbedingungen durch. Hier finden Sie zusätzlich Informationen zu den Kosten.

Wenn Sie an einer standesamtlichen Trauung interessiert sind, lesen Sie bitte die Hinweise der Gemeinde Marxzell.



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Satzung

Satzung für die Stiftung Frauenalb in Karlsruhe in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 23. April 2021

Vorbemerkung:

Die Stadt Karlsruhe, die Stadt Ettlingen und der Landkreis Karlsruhe sind übereingekommen, eine Stiftung zu errichten, um die Grundstücke, auf denen die Kirchenruine Frauenalb auf Gemarkung Schielberg im Landkreis Karlsruhe steht, zum Eigentum zu erwerben und dafür zu sorgen, dass die Kirchenruine und die anderen Ruinenteile in ihrem jetzigen Zustand erhalten und vor weiterem Verfall geschützt werden.

Die denkmalpflegerischen Aufgaben werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie durch Spenden und Zuschüsse des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg, Außenstelle Karlsruhe, erfüllt. Die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie durch Spenden gedeckt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

    1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Frauenalb“.
    2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
    3. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
    4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

    1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch das Erhalten der Ruinenteile auf den Grundstücken der Gemarkung Schielberg (Gemeinde Marxzell), die das Anwesen „Frauenalb“ bilden und durch den Schutz der Ruinenteile vor weiterem Verfall.
    2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsarbeiten an der Klosterruine Frauenalb sowie durch Maßnahmen, die dem Stiftungszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
    3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

    1. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) betrug zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung am 01. April 1959 25.000 DM (12.782,30 €).
    2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig.
    3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

    1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
      1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
      2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden),
      3. aus Zuschüssen des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg.
    2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
    3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

§ 6 Verwaltungsrat

    1. Die Verwaltung der Stiftung führt ein Verwaltungsrat. Er besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und jeweils ein Stellvertreter des Verwaltungsrates werden vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, dem Gemeinderat der Stadt Ettlingen sowie dem Gemeinderat der Gemeinde Marxzell benannt. Drei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter werden vom Kreistag des Landkreises Karlsruhe benannt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf die Dauer der Amtszeit der kommunalen Gremien (fünf Jahre) ernannt.
    2. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beginnt einen Tag, nachdem die in Satz 1 genannten kommunalen Gremien jeweils die von ihnen zu bestimmenden Verwaltungsratsmitglieder benannt haben. Der alte Verwaltungsrat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Verwaltungsrats fort.
    3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats aus, so ist der Nachfolger unverzüglich von dem in Absatz 1 genannten Gremium zu benennen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit benannt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats

    1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    2. Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. Die Geschäfte, die für die Stiftung notwendig sind, werden vom Landkreis Karlsruhe geführt. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt und vom Kommunal- und Prüfungsamt des Landkreises geprüft.
    3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 8 Beschlussregelung

    1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    2. Änderungen der Stiftungssatzung oder der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
    3. Hinsichtlich der Einberufung der Verwaltungsratssitzungen, der Teilnahmepflicht, der Verhandlungsleistung, des Geschäftsganges, der Beschlussfassung und der Niederschrift gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung sinngemäß. § 8 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Durchführung von Sitzungen des Verwaltungsrats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder des Verwaltungsrats

    1. Sitzungen des Verwaltungsrats können ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere Videokonferenz, möglich ist.
    2. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte.
    3. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine Ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre.
    4. Im übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Verwaltungsrats geltenden Regelungen unberührt.

§ 10 Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung

    1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks oder über die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
    2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich des § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO (Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege) liegen.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stifter anteilsmäßig zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Denkmalpflege zu verwenden haben.

§ 11 Stiftungsaufsicht

    1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
    2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
    3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
    4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Karlsruhe, 23. April 2021
Dr. Christoph Schnaudigel
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Spenden

Durch eine Spende können Sie die gemeinnützige Stiftung Frauenalb in der Erfüllung ihres Stiftungszwecks „Erhaltung der Klosterruine und Schutz vor weiterem Verfall“ unterstützen. Gerne stellt Ihnen die Stiftungsverwaltung eine Spendenbescheinigung aus.

Sparkasse Karlsruhe Ettlingen

IBAN: DE10 6605 0101 0001 0208 17 

BIC: KARSDE66XXX

Stimmenverhältnisse im Verwaltungsrat

  • Landkreis Karlsruhe - 3 Vertreter
  • Stadt Karlsruhe - 1 Vertreter
  • Stadt Ettlingen - 1 Vertreter
  • Gemeinde Marxzell - 1 Vertreter

Verwaltungsrat der Stiftung

Dr. Christoph Schnaudigel

Dezernent

Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe

Postanschrift:
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe

0721 936 - 51 000
0721 936 - 51 099


Alexander Koch

Zentraler Juristischer Dienst
Stadtsyndikus Stadt Karlsruhe


Sabrina Eisele

Bürgermeisterin Gemeinde Marxzell

Karlsruher Str. 2
76359 Marxzell

07248 9147-11
07248 9147-39
sabrina.eisele@marxzell.de


Johannes Arnold

Stadt Ettlingen Oberbürgermeister

Marktplatz 2
76275 Ettlingen

07243 101-202
07243 101-437
johannes.arnold@ettlingen.de


Vorsitzender der Stiftung in der aktuellen Wahlperiode ist Herr Landrat Dr. Christoph Schnaudigel. Die Stiftungssatzung sowie die Nutzungs- und Spendenmöglichkeiten können Sie über die obere Navigationsleiste einsehen.

Die Mitglieder des Stiftungsrats beteiligen sich an den laufenden Ausgaben der Stiftung entsprechend ihrem Stimmenanteil mit Ausnahme der Gemeinde Marxzell, die keine finanzielle Beteiligung leistet. Die Investitionsmaßnahmen (Sanierung und Erhaltung) werden ebenfalls anteilig durch die Stifter finanziert. 

Die Geschäfte führt der Landkreis Karlsruhe im Amt für Schulen und Kultur.