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Wichtige Informationen

Gesetzliches Betreuungs- und Beschäftigungsverbot:

Eine Person, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtung) betreut werden. Es gilt das gesetzliche Betreuungsverbot.

Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen abweichend davon in Schulen betreut werden.

Eine Person, die keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Einrichtungen (§§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1-4, 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) beschäftigt werden. Es gilt das gesetzliche Beschäftigungsverbot.

Dem Gesundheitsamt sind auch Personen zu melden, wenn die Einrichtung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat. In Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten oder in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege kann die Betreuung eines Kindes erst beginnen, wenn die Zweifel an dem Nachweis ausgeräumt wurden und die Prüfung durch das Gesundheitsamt ergeben hat, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt. Denn ein zweifelhafter Nachweis ist kein ausreichender Masernschutznachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes. Falls gemeldete Personen davon betroffen sind, bitten wir die Einrichtung um Einhaltung des Betreuungsverbotes und um eine entsprechende Mitteilung an die sorgeberechtigten Personen, dass die Betreuung erst nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises durch das Gesundheitsamt beginnen kann. Ergibt die Prüfung, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt, werden sowohl die sorgeberechtigten Personen als auch die entsprechende Einrichtung schriftlich darüber benachrichtigt, dass eine Betreuung beginnen kann.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot:

Liegt dem Gesundheitsamt mit Ablauf der Frist kein Masernschutznachweis der gemeldeten Person vor oder erweist sich ein Nachweis als nicht gültig bzw. nicht plausibel, so kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder oder im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe.

Ordnungswidrigkeit:

Wer eine Person ohne einen geforderten Masernschutznachweis betreut oder beschäftigt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG).
Wer im Falle einer Nichtvorlage eines Masernschutznachweises oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine unverzügliche Benachrichtigung an das Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG).

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