Soziales Entschädigungsrecht
Aufgabe des Sozialen Entschädigungsrechts ist die bedarfsorientierte Versorgung von Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt das Sozialgesetzbuch – Vierzehntes Buch (SGB XIV).
Wer kann einen Anspruch auf Leistungen haben?
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- Geschädigte,
- Angehörige,
- Hinterbliebene,
- Nahestehende.
Was sind schädigende Ereignisse im Sinn des Sozialen Entschädigungsrechts?
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- Gewalttaten und Taten, die nach dem SGB XIV einer Gewalttat gleichgestellt werden (§§ 13 und 14 SGB XIV),
- Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (§ 21 SGB XIV),
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (§ 23 SGB XIV),
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der medizinischen Prophylaxe (§ 24 SGB XIV),
- Inhaftierung in der DDR (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz),
- rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln in der DDR (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz).
Welchen Zweck haben die Leistungen?
Die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts sollen gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Gesundheitsstörung, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurden, entschädigen. Leistungen sollen die Gesundheit erhalten, verbessern und wiederherstellen. Eine angemessene wirtschaftliche Versorgung soll die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung ausgleichen.
Welche Leistungen sind möglich?
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- Soforthilfe durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in einer Traumaambulanz,
- Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement,
- Leistungen der Krankenbehandlung,
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- Leistungen zur Teilhabe,
- besondere Leistungen im Einzelfall,
- monatliche Entschädigungszahlungen,
- Berufsschadensausgleich,
- weitere Leistungen zum Beispiel bei Blindheit,
- Kosten von Überführung und Bestattung.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Ein Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung kann jederzeit gestellt werden.
Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?
Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für eine Leistungsgewährung vorliegen:
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- Eintritt eines schädigenden Ereignisses.
- Gesundheitliche Schädigung verursacht durch das schädigende Ereignis,
- gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Gesundheitsschädigung, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurde.
Welche Behörden sind zuständig?
Die Gemeinsame Dienststelle SER beim Landratsamt Karlsruhe betreut betroffene Personen aus den Landkreisen Karlsruhe und Enzkreis und den Städten Karlsruhe und Pforzheim.
Kontaktdaten anderer Versorgungsverwaltungen und von Traumaambulanzen