Zum 1. März 2023 hat die Landesregierung Baden-Württemberg alle Corona-Regelungen aufgehoben. Ab dem 8. April 2023 sind die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes entfallen.
Aber auch ohne offizielle Verordnungen bitten wir Sie: Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen vor einer möglichen Ansteckung!
Hierfür haben wir verschiedene Informationen rund um „Corona“ für Sie zusammengestellt:
RKI-Ratgeber COVID-19
Im „RKI-Ratgeber COVID-19“ werden wichtige Punkte wie Infektionsweg, klinische Symptomatik, Diagnostik, Therapie, Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen zusammengefasst:
Corona-Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache (Sozialministerium Baden-Württemberg)
COVID-19 Impfempfehlung
Das empfiehlt die STIKO:
- Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren (inklusive Schwangeren) wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese ist erreicht, wenn drei Antigenkontakte erfolgt sind. Mindestens ein Kontakt davon sollte eine COVID-19-Impfung sein.
- Eine – jährlich im Herbst erfolgende – Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
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- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
- Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: Medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können
Ausnahme: Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
- Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Wo kann man sich impfen lassen?
Die Impfungen werden in Haus- und Facharztpraxen sowie in einigen Apotheken angeboten. Fragen Sie in Ihrer Apotheke nach.
Weitere Informationen zum Thema:
Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (STIKO 4. April 2025)
Information zu zugelassenen COVID-19-Impfstoffen (Paul-Ehrlich-Institut)
Informationen zu Long COVID
„Long COVID“ bezeichnet längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion, die länger als vier Wochen nach Erkrankungsbeginn noch vorliegen, neu auftreten oder wiederkehrend auftreten können. Vom „Post-COVID-Syndrom“ spricht man, wenn Beschwerden mindestens 12 Wochen nach Erkrankungsbeginn entweder noch vorhanden sind oder neu auftreten und nicht anderweitig erklärt werden können. Es wurde eine große Anzahl Symptome beschrieben, besonders häufig Kurzatmigkeit, Kopf-/Gliederschmerzen, Konzentrationsschwäche („brain fog“) und ausgeprägte, nach Anstrengung verzögert einsetzende aber langanhaltende Erschöpfung („post exertional malaise“). Ein hoher Anteil der von Post-COVID betroffenen Personen erfüllt nach einem halben Jahr die Kriterien für Myalgische Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS).
(aus: RKI-Ratgeber COVID-19)
Weitere Informationen:
Long COVID: Langzeitfolgen von COVID-19 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
Informationsportal des RKI zu Long COVID
AWMF Patientenleitlinie Long/Post-COVID
Hilfen:
Post-COVID-19 - Ambulanzen | Sprechstunden | Rehabilitation (Gesundheits-Frage)
Alltags-Tipps COVID-19 und andere Atemwegserkrankungen
Vorbeugung:
- Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Impfschutz!
- Lüften Sie regelmäßig – je mehr Personen sich in einem Raum befinden, desto öfter.
- In überfüllten Innenräumen kann eine Maske getragen werden - vor allem zu Zeiten vermehrter COVID-19 Infektionen und anderer Atemwegserkrankungen.
Wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind:
- Symptomatik beginnt bei der Omikron-Variante ca. 3 Tage nach Infektion
- Infizierte Personen scheiden vermehrungsfähige Viren schon vor Symptombeginn aus. Bei der Omikron-Variante werden vermehrungsfähige Viren über einen Zeitraum von etwa fünf Tagen nach Symptombeginn ausgeschieden.
- Typische Symptome:
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- Schnupfen, Husten und Halsschmerzen
- Kopf- und Gliederschmerzen
- Fieberhafte Verläufe sind häufiger als bei Erkältungen
- Kurzatmigkeit bis hin zu Atemnot
- Gastrointestinale Beschwerden (Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit)
- Eher selten: Symptome in anderen Organsystemen, z.B. der Haut (masernähnlicher Ausschlag, Papeln, Rötungen, Hautbläschen), dem Nervensystem oder dem Herz-Kreislauf-System
- Geruchs- und/oder Geschmacksverlust, der zu Anfang der Pandemie recht typisch war, wird seit Omikron nicht mehr häufig beobachtet.
- Schützen Sie auch Ihre Familie und Mitbewohner, indem Sie Kontakte so weit möglich meiden und Maske tragen.
- Waschen Sie sich regelmäßig gründlich die Hände und husten oder niesen Sie in die Armbeuge.
- Tragen Sie nach Möglichkeit eine Maske, wenn Sie Ihr Haus verlassen.
- Wenn Vorerkrankungen bestehen, Ihre Beschwerden schlimmer werden (Atemnot, hohes Fieber etc.) oder eine Krankmeldung benötigt wird, kontaktieren Sie einen Arzt.
- Wenn Sie einen Arzt benötigen, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Ist dieser nicht erreichbar, wenden Sie sich an die bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes unter 116 117.
- In akuten Notfällen rufen Sie bitte den Notruf unter 112.
Häufig gestellte Fragen zu COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2 beantwortet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Informationen und Formulare für Ärztinnen und Ärzte
Verwenden Sie das Corona-Meldformular nach § 6 IfSG bei klinischer Diagnose. Insbesondere auf die Meldung von Todesfällen sollte geachtet werden.
- Bitte unbedingt die Anschrift, den Namen und ggf. den Praxisstempel der meldenden Ärztin/ des meldenden Arztes angeben
- Wenn bekannt, die Telefonnummer und die Mailadresse der betroffenen Person
Faxnummer Gesundheitsamt: 0721 936 82998
E-Mail Gesundheitsamt: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de
Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.