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Verwenden Sie das Corona-Meldformular nach § 6 IfSG bei klinischer Diagnose. Insbesondere auf die Meldung von Todesfällen sollte geachtet werden.

  • Bitte unbedingt die Anschrift, den Namen und ggf. den Praxisstempel der meldenden Ärztin/ des meldenden Arztes angeben
  • Wenn bekannt, die Telefonnummer und die Mailadresse der betroffenen Person

Faxnummer Gesundheitsamt: 0721 936 82998

E-Mail Gesundheitsamt: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de

Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

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