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Wie lange ist mein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gültig?

Gemäß § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 01.02.2025 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2027 ohne Verlängerung fortgelten. Eine individuelle Verlängerung durch die Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Auch alle Auflagen und Nebenbestimmungen dieser Aufenthaltserlaubnisse, wie z. B. eine Wohnsitzauflage und die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, gelten entsprechend vollumfänglich bis zum 04.03.2027 weiter. Bitte sehen Sie daher von Anträgen zur Verlängerung ab. Gerne übersenden wir Ihnen bei Bedarf auf Anfrage ein Fortgeltungsschreiben.

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