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Amt für Versorgung und Rehabilitation

Im Amt für Versorgung und Rehabilitation sind die Aufgaben der Versorgungsverwaltung und Teile der Sozialhilfe zusammengefasst. Außerdem sind im Amt die Kriegsopferfürsorgestelle und die Wohngeldstelle angesiedelt.

Als Versorgungsverwaltung sind wir zuständig sowohl für den Landkreis als auch für den Stadtkreis Karlsruhe, also für über 700.000 Einwohner.

Wir kümmern uns um die Entwicklung und Weiterentwicklung bedarfsgerechter und wohnortnaher Angebotsstrukturen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung; Geschäftsstelle des Gemeindepsychiatrischen Verbundes im Landkreis Karlsruhe.

Außerdem sind wir verantwortlich für das Vertrags- und Entgeltwesen in den Bereichen SGB VIII (Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Eingliederungshilfe) für den Landkreis Karlsruhe.

Aufgabenschwerpunkte der Versorgungsverwaltung:

Leistungen der Sozialhilfe

Ein weiterer Schwerpunkt unseres Amtes sind Leistungen der Sozialhilfe für Bewohner des Landkreises Karlsruhe.

Im Einzelnen sind dies

  • Hilfen zur Gesundheit,
  • die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • die Hilfe zur Pflege,
  • die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • die Hilfe in anderen Lebenslagen.

Schwerbehindertenrecht

Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts werden Feststellungen über das Vorliegen einer Schwerbehinderung getroffen und entsprechende Ausweise ausgestellt. Darüber hinaus prüfen wir die Voraussetzungen über Nachteilsausgleiche, wie frei Fahren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auch für Begleitpersonen, Parkerleichterung, Steuerfreibeträge und Rundfunkgebührenbefreiung.

Die Versorgungsverwaltung beim Landratsamt Karlsruhe betreut neben dem Landkreis Karlsruhe auch die Stadt Karlsruhe.

Soziales Entschädigungsrecht

Aufgabe des Sozialen Entschädigungsrechts ist die bedarfsorientierte Versorgung von Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt das Sozialgesetzbuch – Vierzehntes Buch (SGB XIV).

Wer kann einen Anspruch auf Leistungen haben?

    • Geschädigte,
    • Angehörige,
    • Hinterbliebene,
    • Nahestehende.

Was sind schädigende Ereignisse im Sinn des Sozialen Entschädigungsrechts?

    • Gewalttaten und Taten, die nach dem SGB XIV einer Gewalttat gleichgestellt werden (§§ 13 und 14 SGB XIV),
    • Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (§ 21 SGB XIV),
    • Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (§ 23 SGB XIV),
    • Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der medizinischen Prophylaxe (§ 24 SGB XIV),
    • Inhaftierung in der DDR (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz),
    • rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln in der DDR (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz).

Welchen Zweck haben die Leistungen?

Die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts sollen gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Gesundheitsstörung, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurden, entschädigen. Leistungen sollen die Gesundheit erhalten, verbessern und wiederherstellen. Eine angemessene wirtschaftliche Versorgung soll die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung ausgleichen.

Welche Leistungen sind möglich?

    • Soforthilfe durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in einer Traumaambulanz,
    • Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement,
    • Leistungen der Krankenbehandlung,
    • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
    • Leistungen zur Teilhabe,
    • besondere Leistungen im Einzelfall,
    • monatliche Entschädigungszahlungen,
    • Berufsschadensausgleich,
    • weitere Leistungen zum Beispiel bei Blindheit,
    • Kosten von Überführung und Bestattung.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Ein Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung kann jederzeit gestellt werden.

Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?

Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für eine Leistungsgewährung vorliegen:

    • Eintritt eines schädigenden Ereignisses.
    • Gesundheitliche Schädigung verursacht durch das schädigende Ereignis,
    • gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Gesundheitsschädigung, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurde.

Welche Behörden sind zuständig?

Die Gemeinsame Dienststelle SER beim Landratsamt Karlsruhe betreut betroffene Personen aus den Landkreisen Karlsruhe und Enzkreis und den Städten Karlsruhe und Pforzheim.

Kontaktdaten anderer Versorgungsverwaltungen und von Traumaambulanzen 

 


Informationen in Leichter Sprache:

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