Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Das Landratsamt Karlsruhe ist zuständige untere Verwaltungsbehörde für die Bereiche Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung, Fleischhygieneüberwachung, Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte, Tierschutz sowie Jagd- und Fischereiwesen
Diese Tätigkeitsfelder sind innerhalb des Landratsamtes dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung inkl. unterer Jagdbehörde zugewiesen.
Innerhalb Baden-Württemberg besteht intensive Zusammenarbeit mit den weiteren 34 Land- und 9 Stadtkreisen, dem Regierungspräsidium Karlsruhe, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie den Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern (Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und Landesverband Baden-Württemberg für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.).
1. Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung
- Risikoorientierte Kontrolle der Lebensmittelunternehmer
- Kontrolle der Betriebs-, Produktions- und Personalhygiene
- Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrolle (gute Hygienepraxis und HACCP)
- Risikoorientierte Probenahme auf der Grundlage diverser Überwachungsprogramme
- Rückrufüberwachung im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems
- Entgegennahme von Beschwerden/-proben
- Bearbeitung von lebensmittelbedingten Personenerkrankungen
- Stellungnahme zu Bauvorhaben sowie zu Anträgen auf Gaststättenkonzession
- Kontrolle und Probenahme in den Bereichen Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse
- Kontrolle und Probenahme nach Arzneimittelrecht im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeuger tierischer Lebensmittel
- Cross Compliance Kontrollen
2. Fleischhygieneüberwachung
- Risikoorientierte Kontrolle der EU zugelassenen Betriebe
- Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich weiterführender Untersuchungen bei Schlachttieren durch das amtliche Personal
- Durchführung von BSE-/TSE-Untersuchungen geschlachteter Rinder/Schafe/Ziegen
- Kontrolle der Rindfleischetikettierung
- Risikoorientierte Probenahme nach dem nationalen Rückstandskontrollplan
- Ausstellung von Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen
3. Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte
- Überwachung des Gesundheitsstatus der Tierbestände im Landkreis für verschiedenste anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen, insbesondere Tuberkulose, Brucellose, Leukose, Tollwut, Geflügelpest, Schweinepest, BHV1 sowie BSE/TSE
- Überwachung der Betriebsregistrierung sowie der Kennzeichnung der Tiere
- Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Tiere
- Leitung und Organisation der Bienensachverständigen im Landkreis
- Überwachung der Beseitigung und Verwertung von tierischen Nebenprodukten
- Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für tierische Nebenprodukte
- Cross Compliance Kontrollen
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren Bekämpfung in Europa und in Deutschland durch Verordnungen und Gesetze geregelt ist.
An dem ASP-Virus erkranken Haus- und Wildschweine. Eine Infektion führt bei den Tieren zu einer schweren, meist tödlich verlaufenden Erkrankung.
Woher kommt das Virus?
Das ASP-Virus ist in infizierten Wildschweinen in Afrika heimisch und kann dort auf Hausschweine übertragen werden.
Nach Ausbrüchen in Südeuropa breitet sich die Tierseuche seit 2007 über osteuropäische Länder aus. Zahlreiche ASP-Fälle gab es bereits in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien. Am 10.09.2020 ist bei einem Wildschwein nahe der deutsch-polnischen Grenze im Landkreis Spree-Neiße die Afrikanische Schweinepest erstmals in Deutschland festgestellt worden. Seither gab es außer in Brandenburg auch Ausbruchsgeschehen in Wild- bzw. Hausschweinebeständen in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Hessen.
Das Risiko eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Baden-Württemberg ist weiterhin sehr hoch. Am 27. 07.2024 wurde im hessischen Landkreis Bergstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zu Baden-Württemberg ein Wildschwein positiv auf das ASP-Virus getestet.
Wie breitet sich das Virus aus?
In den afrikanischen Ursprungsländern übertragen Lederzecken das Virus der ASP. Diese spielen in Mitteleuropa keine Rolle. Hier erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg.
Eine besondere Rolle spielen bei der Verbreitung des Virus aber auch Lebensmittel, die von infizierten Tieren stammen und von nicht-infizierten Tieren aufgenommen werden. So kann beispielsweise ein unachtsam entsorgtes Schinkenbrot an einer Raststätte ausreichen, um die Seuche einzuschleppen.
Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind.
Können sich auch Menschen anstecken?
Nein. ASP ist keine Zoonose, also eine zwischen Tier und Mensch übertragbare Infektionskrankheit, und daher für den Menschen ungefährlich.
Andere Haus- und Wildtiere sind ebenfalls nicht empfänglich für die ASP.
Auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, ist gesundheitlich unbedenklich.
Wo finde ich weitere Informationen?
Infoseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Karte zur Verbreitung der ASP (Friedrich-Loeffler-Institut)
Hinweise des Friedrich-Loeffler-Instituts
Informationen für Landwirtschaft und Jägerschaft
Informationen für die Landwirtschaft
Häufige Fragen der Landwirtschaft (MLR BW)
Kostenfreie Biosicherheitsberatung für Schweine haltende Betriebe (Tierseuchenkasse BW)
ASP - Was Landwirte wissen müssen (MLR BW)
Was Landwirte tun können (BMEL)
Hinweise zur ASP-Früherkennung beim Hausschwein (Friedrich-Loeffler-Institut)
Checkliste zur Vermeidung der ASP in Schweine haltende Betriebe (FLI)
Wichtige Hinweise für Saisonarbeitskräfte in verschiedenen Sprachen (MLR)
Handlungsanleitung für die Landwirtschaft (MLR)
Infos zu Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion (MLR)
Informationen für die Jägerschaft
Häufige Fragen zur Jagdausübung (MLR BW)
Infos zur ASP (Deutscher Jagdverband)
Regelungen zu Bejagungsschneisen (MLR)
4. Tierschutz
- Überprüfung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen
- Überwachung von Heimtier-/, Hobbytier-/Privattierhaltungen
- Überprüfungen nach Tierschutztransport- und Tierschutzschlacht-Verordnung
- Erteilung von Genehmigungen nach § 11 Tierschutzgesetz
- Sachkundeprüfungen und Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
- Verhaltensprüfung für Kampfhunde
- Überwachung von Tierversuchseinrichtungen
- Entgegennahme von Bürgerbeschwerden
- Stellungnahme zu Bauvorhaben
- Cross Compliance Kontrollen
5. Jagd- und Fischereiwesen
- Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen, Jagdscheinentzug
- Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften
- Prüfung von Jagdsatzung einschl. Jagdkataster
- Prüfung von Jagdpachtverträgen
- Abrundung und Angliederung von Jagdflächen zur Gestaltung der Jagdbezirke
- Befriedung von Grundflächen
- Wildtiermonitoring und -management auf bejagbaren Flächen sowie im Siedlungsraum
- Erstellung von Abschussplänen, Auswertung von Streckenlisten
- Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall
- Wildtierbeauftragter als Fachberater für alle Beteiligten
- Bestätigung von Hegegemeinschaften
- Anerkennung von Wildtierschützern
- Kontrolle von Revieren bezüglich Fütterung und Kirrung
Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
- das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,
unverzüglich zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie unter FAQ-Verbraucherinfo.