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Informationen zum Coronavirus

1. Fragen zum Coronavirus

2. Rechtsgrundlagen und wichtige Informationen

Aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Änderungen zum 07. April:

Nach der Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes Anfang März entfallen mit Ablauf des 7. April 2023 auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Es muss keine Maske mehr getragen werden beim

  • Besuch von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
  • Besuch von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

Empfehlungen, die weiter und besonders während der Atemwegsinfektionssaison gelten:

  • eigenverantwortliche Schutz bei Infektionskrankheiten: wer krank ist, bleibt zuhause!
  • bei starken Symptomen den Hausarzt kontaktieren
  • den Impfschutz aktuell halten
  • eigenverantwortlicher Schutz vulnerabler Gruppen entsprechend der AHA+L-Regeln

Weitere Informationen können der Webseite des Sozialministeriums entnommen werden.

Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hinweis:
Alle vor dem 01. Januar 2023 eingeleiteten und noch laufenden Verwaltungsverfahren befinden sich trotz dem Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zu einem Abschluss noch in Bearbeitung.

Entsprechend des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestand für Personen, die in den dort aufgeführten Einrichtungen tätig waren, eine Nachweispflicht über einen Schutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Personen mussten der jeweiligen Einrichtungs-/ Unternehmensleitung folgendes vorlegen:

    • einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSG oder
    • einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG oder
    • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden oder
    • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Lag der Leitung zu den betroffenen Personen am gesetzlichen Stichtag am 15. März 2022 kein oder kein vollständiger Nachweis vor oder bestanden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung/ Unternehmen unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen (Meldung).

Gemeldete Personen durften bis zu einer Entscheidung der Gesundheitsämter weiterhin tätig bleiben. Personen, die nach dem 16. März 2022 erstmals in der Einrichtung tätig werden sollten, durften dies nur, wenn der Einrichtungsleitung zuvor ein gültiger Nachweis vorgelegt wurde.

Weiterführende Informationen

Coronaschutzimpfung - Termine und Infos

Informationen rund ums Thema "Coronaschutzimpfung" stellt das Land unter www.dranbleiben-bw.de zur Verfügung.

Apotheken im Raum Karlsruhe, die gegen Corona impfen, finden Sie auf der Homepage der Landesapothekenkammer Baden-Württemberg.

Informationen für Erkrankte

  • Vermeiden Sie, soweit es, geht den Kontakt zu den anderen in Ihrem Haushalt lebenden Personen.
  • Waschen Sie sich regelmäßig gründlich die Hände und Husten oder Niesen Sie in die Armbeuge.
  • Kontaktieren Sie einen Arzt, wenn Vorerkrankungen bestehen oder Ihre Beschwerden schlimmer werden (Atemnot, hohes Fieber etc.) Wenn Sie einen Arzt benötigen, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Ist dieser nicht erreichbar, wenden Sie sich an die bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes unter 116 117.
  • In akuten Notfällen rufen Sie bitte den Notruf unter 112.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem positiven Testergebnis haben, nehmen sie Kontakt mit dem Gesundheitsamt über unser Kontaktformular oder unter:infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de auf.

Informationen für Geimpfte und Genesene

Genesenennachweis/Infektionsnachweis

Ein PCR-Befund reicht in der Regel als Genesenennachweis aus. Anzufordern ist dieser über Hausarztpraxis/Labor oder als digitaler Nachweis über Arztpraxen oder Apotheken.

Genesenennachweise werden in Baden-Württemberg in Apotheken oder Arztpraxen ausgestellt. Auf dem Portal „Mein Apothekenmanager“ finden Sie Apotheken in Ihrer Umgebung, die Genesenennachweise ausstellen.

Nach Vorlage des positiven PCR-Tests und amtlichen Lichtbildausweises wird ein digitaler Nachweis (QR-Code) erstellt.

Digitalisierung der Impfnachweise

Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und bei Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis.


3. Weitere Informationen

Alltags-Tipps 

Das Robert Koch-Institut hat eine Übersicht mit Tipps im Alltag zum Verhalten während Zeiten mit erhöhtem Vorkommen akuter Atemwegserkrankungen erstellt.

Flyer: Verhaltenstipps Covid-19 und Grippe

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufkläung (BZgA).

Corona-Warn-App

Corona-Warn-App geht in den Ruhemodus 

Mit Version 3. 2 wird die App ab 01. Juni 2023 in einen Ruhemodus versetzt.

Weitere Informationen, z.B. welche Funktionen noch erhalten bleiben und welche Optionen Sie im Umgang mit Ihren Daten haben finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung:

Informationen der Bundesregierung zur Corona-Warn-App

Informationen und Formulare für Ärzte

Hinweis des Gesundheitsamtes:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Verdachtsfälle, die getestet werden, sollten am Besten über unser Portal online eingepflegt werden.
Dies erfordert bei der ersten Meldung eine einmalige Registrierung und dann bei jeder Meldung die Eingabe der erforderlichen Daten über das Portal statt des bisherigen Ausfüllens des Fax-Fragebogens.

Vielen Dank für Ihren großen Einsatz!!
1. Anmeldung im Portal des Gesundheitsamts:

Anleitung Ärzte Portal

2. Meldeformular bei Verdacht, klinischer Diagnose und Tod:

Bitte unbedingt die Anschrift , den Namen und ggf. den Praxisstempel der meldenden Ärztin/ des meldenden Arztes angeben

Und, wenn bekannt, die Telefonnummer und die Mailadresse der betroffenen Person

Corona Meldeformular nach §6 IfSG

Corona Meldeformular zur Hospitalisierung nach §6 IfSG

Faxnummer: 0721 936 82998

E-Mail: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de

3. Meldeformular bei Impfkomplikationen:

Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Meldeformular: Verdacht einer Impfkomplikation nach Idem Infektionsschutzgesetz

Nebenwirkungsmeldung durch betroffene Personen:  Seit dem 02.10.2012 ist die Online-Meldung von Nebenwirkungen durch betroffene Personen und deren Angehörige möglich.

4. Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung:

https://www.kvbawue.de

5. Informationen der Ärztekammer:

Homepage

Wir möchten  darauf hinweisen, dass sich die E-Mail Adresse der Ärzteschaft Karlsruhe geändert hat: aerzteschaft-karlsruhe@baek-nb.de

Informationen zu Long Covid

Nach einer Corona-Infektion können bei einer schweren als auch einer leichten COVID-19-Erkrankung oder auch unbemerkten Infektion längerfristige gesundheitliche Folgen entstehen. Hier können Sie sich über mögliche Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion informieren:

Informationen

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/basisinformationen/long-covid-langzeitfolgen-von-covid-19/#c16099

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langzeitfolgen.html

AWMF S1- Patientenleitlinie (Stand November 2021):

https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020-027p_S1_Post_COVID_Long_COVID_2021-12.pdf


Hilfen

https://longcoviddeutschland.org/

https://www.nakos.de/aktuelles/corona/

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Post-Covid-Themenseite/Post_Covid_node.html

https://www.gesundheits-frage.de/langzeitcovid

 

Langzeitstudie „CogniCovid19“

Forschungsprojekt untersucht kognitive Leistungsfähigkeit nach Corona-Infektion

Möchten Sie einen Beitrag zur Erforschung der Auswirkungen einer Infektion mit SARS-CoV-2 auf die kognitive Leistungsfähigkeit (z. B. Beeinträchtigungen des Arbeits- und Langzeitgedächtnisses) leisten?

Gesucht sind interessierte Personen ab 18 Jahren, die noch nicht positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, als auch Personen, die bereits eine nachgewiesene Infektion überstanden haben. Innerhalb einer groß angelegten Langzeitstudie „CogniCovid19“ will die Fakultät für Angewandte Psychologie der SRH Hochschule Heidelberg (Bereich Kognitive Neurowissenschaften) untersuchen, inwiefern eine Infektion mit SARS-CoV-2 die kognitiven Funktionen verändert. Dabei sollen sowohl die kurzfristigen Beeinträchtigungen unmittelbar nach einer Infektion betrachtet werden als auch die längerfristigen Auswirkungen, die über Monate hinweg bestehen bleiben oder erst mit deutlicher Verzögerung auftreten.

Weitere Informationen zum Forschungsprojekt „CogniCovid19“ finden Sie im Flyer und in der Pressemitteilung der SRH Hochschule Heidelberg.