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Förderprogramm Landschaftspflegerichtlinie

Unter Landschaftspflege versteht man:

  • die Lebensräume und die vielfältige Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln
  • freilebende Tier- und Pflanzenarten zu schützen und ihren Lebensraum zu erhalten
  • die Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen zu sichern und zu entwickeln.

Das grundlegende Förderprogramm für die Landschaftspflege ist die Landschaftspflegerichtlinie 2015 des Landes Baden-Württemberg (LPR). Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können beim Landratsamt – Amt für Umwelt – und Arbeitsschutz - Zuwendungen des Landes beantragt werden.

Art und Höhe der Förderung

  • Zuwendung auf Vertragsbasis mit fünfjähriger Laufzeit nach Ausgleichssätzen für Einkommenseinbußen bzw. anfallende Kosten
  • Projektförderung mit Zuschüssen bis zu 90% der zuwendungsfähigen Kosten für Landwirte, und 70 bis max. 100% der zuwendungsfähigen Kosten bei Kommunen, Vereinen/Verbänden
  • Bei Grunderwerb bis zu 100% der förderfähigen Kosten
  • Entschädigungen für Aufwendungen

Grundvoraussetzung für die Förderung

Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Lage des Grundstückes.

Zuwendungen werden in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten oder in Projektgebieten gewährt, z. B.:

  • Biosphärengebieten
  • Natur-, Landschaftsschutzgebieten
  • Natura 2000-Gebieten
  • PLENUM-Gebieten
  • Gebieten zur Biotopvernetzung und Mindestflur
  • Projektgebiete für den Artenschutz

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

  • Vertragsnaturschutz (LPR Teil A) – insbesondere mit Landwirten durch:
    • Einschränken der Bewirtschaftungsintensität bis hin zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht.
    • Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung, pflegende  Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen.
    • Pflege einer aus der landwirtschaftlichen Nutzung gefallenen Fläche.
  • Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege (LPRTeil B)
  • Grunderwerb für Naturschutzzwecke (LPR Teil C)
  • Investitionen und Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes und Landschaftspflege (LPR Teil D und E) z.B.
    • Maschineninvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Erhalt der Kulturlandschaft
    • Erstellung von Konzeptionen zur Biotopvernetzung oder zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    • Studien und Konzepte und deren Umsetzung
    • Projekte und Aktionen zur Sensibilisierung für den Erhalt des natürlichen Erbes)
    • Maßnahmen zur Wolfsprävention (Förderung von wolfssicheren Herdenschutzzäunen oder den Unterhalt von Herdenschutzhunden)

Wer kann gefördert werden?

Maßnahmenspezifisch z. B.

  • Landwirte
  • Verbände
  • Vereine
  • sonstige Personen des Privatrechts
  • Kommunen (Stadt-/Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)

Wo und bis wann ist der Antrag auf Förderung zu stellen?

Anträge können bis spätestens 15. November eines Jahres (für das Folgejahr), beim Landratsamt Karlsruhe - Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz – eingereicht werden. Der Antrag muss vollständig, im Original unterschrieben und in doppelter Fertigung vorgelegt werden. Ebenso ist die Antragsfrist zu beachten, da verspätet eingegangene Anträge in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können.

Bei jedem Antrag ist das Mantelformular auszufüllen.

Zusätzlich ist je nach geplanter Maßnahme eines der Teil-Formulare auszufüllen ("Vertragsnaturschutz", "Biotop- und Landschaftspflege,  Artenschutz", "Naturschutzwichtiger Grunderwerb durch Dritte" oder "Investition oder Dienstleistung im überwiegend öffentlichen Interesse").