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Infektionsschutz

Sie wollen mehr über die Vorbeugung gegen ansteckende Krankheiten erfahren? Sie möchten wissen, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie davon betroffen sind? Sie sind Arzt und verpflichtet, Erreger oder Erkrankungen zu melden? Sie arbeiten in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Schule, etc.) und wollen wissen, welche Krankheiten Sie melden müssen und wie Sie sich zu verhalten haben?

Wir liefert Ihnen gerne die gewünschten Informationen. Wir erfassen meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die uns von Labormedizinern oder behandelnden Ärzten gemeldet werden müssen. Danach ermitteln wir die Infektionsquelle und leiten geeignete Vorbeugemaßnahmen zum Schutz der Betroffenen und ihrer Umgebung ein. Natürlich erhalten Sie zu diesen und verwandten Themen auch Beratung ohne konkreten Anlass.

Information zu Affenpocken

Allgemeine Informationen

Seit Mai 2022 treten in Europa und auch in Deutschland Fälle von Affenpocken auf. Die Betroffenen erkranken in der Regel nicht schwer.

Die Erkrankung Affenpocken ist eine Virusinfektion, das Affenpockenvirus ist mit Menschenpocken- und Kuhpockenviren verwandt.

In Ländern mit weiter Verbreitung der Affenpocken können sich Menschen durch Kontakt zu Tieren, die das Virus in sich tragen, anstecken.

Von Mensch zu Mensch werden die Viren vor allem durch engen und längeren Haut-zu-Hautkontakt übertragen, hauptsächlich über die durch die Erkrankung entstehenden Hautveränderungen (Ausschlag, Bläschen, Pusteln, Wunden, Schorf).

Die Inkubationszeit (Zeitraum von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung) kann 5 bis 21 Tage betragen, aber auch kürzere Inkubationszeiten von 1 bis 4 Tagen sind möglich.

Allgemeine Symptome können Fieber-, Kopf-, Muskel- und Rückenschmerzen sowie geschwollene Lymphknoten sein. Es entwickeln sich teilweise sehr schmerzhafte Hautveränderungen in Form von Flecken und Pusteln, die mit der Zeit verkrusten und abfallen. Der Ausschlag tritt vor allem an Gesicht, Handflächen und Fußsohlen auf. Es sind jedoch auch Haut- und Schleimhautveränderungen an Mund, Genitalien und Augen möglich.

Bei einer Infektion sollte sich die erkrankte Person ab Auftreten der ersten Krankheitszeichen für mindestens 21 Tage isolieren, die Isolation endet jedoch erst, wenn der Ausschlag vollständig abgeheilt ist und alle Krusten abgefallen sind.

Bei einem Verdacht auf Affenpocken,z. B. nach engem Kontakt mit einer Person, die sich mit Affenpocken angesteckt hat, sollte man das Gesundheitsamt kontaktieren.

Bei Verdacht auf Affenpocken gibt es die Möglichkeit einer Impfung:

Die Hausarztpraxis Marianne Difflipp-Eppele in Karlsruhe-Durlach bietet ab Montag, den 12. September 2022 Impfungen gegen Affenpocken an. Aufgrund der Impfstoffknappheit sollen zunächst nur Menschen geimpft werden, die einer Hochrisikogruppe wie PrEP-verwendende MSM, MSM+HIV oder MSM+Immunsuppression angehören.

Allgemeinarztpraxis Difflipp-Eppele

Es ist nur eine elektronische Anmeldung möglich.

Weitere Informationen

Informationen zum Coronavirus und Long COVID

Zum 1. März 2023 hat die Landesregierung Baden-Württemberg alle Corona-Regelungen aufgehoben. Ab dem 8. April 2023 sind die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes entfallen.

Aber auch ohne offizielle Verordnungen bitten wir Sie: Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen vor einer möglichen Ansteckung!

Hierfür haben wir verschiedene Informationen rund um „Corona“ für Sie zusammengestellt:

RKI-Ratgeber COVID-19

Im „RKI-Ratgeber COVID-19“ werden wichtige Punkte wie Infektionsweg, klinische Symptomatik, Diagnostik, Therapie, Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen zusammengefasst:

RKI-Ratgeber COVID-19

Corona-Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache (Sozialministerium Baden-Württemberg)

Corona-Informationen der Stadt Karlsruhe

Hier erhalten Sie Auskunft zum Coronavirus in Karlsruhe. Immer aktuell ist das Abwassermonitoring auf SARS-CoV-2:

Corona-Informationen der Stadt Karlsruhe und Abwassermonitoring

COVID-19 Impfempfehlung

Das empfiehlt die STIKO:

  • Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren (inklusive Schwangeren) wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese ist erreicht, wenn drei Antigenkontakte erfolgt sind. Mindestens ein Kontakt davon sollte eine COVID-19-Impfung sein.
  • Eine – jährlich im Herbst erfolgende – Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
    • Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
    • Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: Medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
    • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können

Ausnahme: Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.

  • Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.

Wo kann man sich impfen lassen?

Die Impfungen werden in Haus- und Facharztpraxen sowie in Apotheken angeboten.

Apotheken im Raum Karlsruhe, die gegen Corona impfen, finden Sie auf der Homepage der Landesapothekenkammer Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zum Thema:

Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (STIKO 11. Januar 2024)

COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ des Robert-Koch-Instituts)

Information zu zugelassenen COVID-19-Impfstoffen (Paul-Ehrlich-Institut)

Informationen zu Long COVID

„Long COVID“ bezeichnet längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion, die länger als vier Wochen nach Erkrankungsbeginn noch vorliegen, neu auftreten oder wiederkehrend auftreten können. Vom „Post-COVID-Syndrom“ spricht man, wenn Beschwerden mindestens 12 Wochen nach Erkrankungsbeginn entweder noch vorhanden sind oder neu auftreten und nicht anderweitig erklärt werden können. Es wurde eine große Anzahl Symptome beschrieben, besonders häufig Kurzatmigkeit, Kopf-/Gliederschmerzen, Konzentrationsschwäche („brain fog“) und ausgeprägte, nach Anstrengung verzögert einsetzende aber langanhaltende Erschöpfung („post exertional malaise“). Ein hoher Anteil der von Post-COVID betroffenen Personen erfüllt nach einem halben Jahr die Kriterien für Myalgische Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS).

(aus: RKI-Ratgeber COVID-19)

Weitere Informationen:

Long COVID: Langzeitfolgen von COVID-19 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)

Long COVID (FAQ des Robert-Koch-Instituts)

Informationsportal des RKI zu Long COVID

AWMF Patientenleitlinie Long/Post-COVID

Hilfen:

LONG COVID Deutschland

Selbsthilfe und Corona (NAKOS - Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen)

Post-COVID-19 - Ambulanzen | Sprechstunden | Rehabilitation (Gesundheits-Frage)

Alltags-Tipps COVID-19 und andere Atemwegserkrankungen

Vorbeugung:

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Impfschutz!
  • Lüften Sie regelmäßig – je mehr Personen sich in einem Raum befinden, desto öfter.
  • In überfüllten Innenräumen kann eine Maske getragen werden - vor allem zu Zeiten vermehrter COVID-19 Infektionen und anderer Atemwegserkrankungen.
  • Weitere Informationen zu den aktuellen COVID-19 Infektionen finden Sie auf der Seite: Abwasser-Monitoring der Stadt Karlsruhe

Wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind:

  • Symptomatik beginnt bei der Omikron-Variante ca. 3 Tage nach Infektion
  • Infizierte Personen scheiden vermehrungsfähige Viren schon vor Symptombeginn aus. Bei der Omikron-Variante werden vermehrungsfähige Viren über einen Zeitraum von etwa fünf Tagen nach Symptombeginn ausgeschieden.
  • Typische Symptome:
    • Schnupfen, Husten und Halsschmerzen
    • Kopf- und Gliederschmerzen
    • Fieberhafte Verläufe sind häufiger als bei Erkältungen
    • Kurzatmigkeit bis hin zu Atemnot
    • Gastrointestinale Beschwerden (Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit)
    • Eher selten: Symptome in anderen Organsystemen, z.B. der Haut (masernähnlicher Ausschlag, Papeln, Rötungen, Hautbläschen), dem Nervensystem oder dem Herz-Kreislauf-System
    • Geruchs- und/oder Geschmacksverlust, der zu Anfang der Pandemie recht typisch war, wird seit Omikron nicht mehr häufig beobachtet.

Weitere Informationen unter Robert-Koch-Institut: Antworten auf häufige Fragen und RKI Ratgeber COVID-19

  • Schützen Sie auch Ihre Familie und Mitbewohner, indem Sie Kontakte so weit möglich meiden und Maske tragen.
  • Waschen Sie sich regelmäßig gründlich die Hände und husten oder niesen Sie in die Armbeuge.
  • Tragen Sie nach Möglichkeit eine Maske, wenn Sie Ihr Haus verlassen.
  • Wenn Vorerkrankungen bestehen, Ihre Beschwerden schlimmer werden (Atemnot, hohes Fieber etc.) oder eine Krankmeldung benötigt wird, kontaktieren Sie einen Arzt.
  • Wenn Sie einen Arzt benötigen, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Ist dieser nicht erreichbar, wenden Sie sich an die bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes unter 116 117.
  • In akuten Notfällen rufen Sie bitte den Notruf unter 112.

Häufig gestellte Fragen zu COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2 beantwortet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Informationen und Formulare für Ärztinnen und Ärzte

Verwenden Sie das Corona Meldeformular nach § 6 IfSG bei klinischer Diagnose. Insbesondere auf die Meldung von Todesfällen sollte geachtet werden.

  • Bitte unbedingt die Anschrift, den Namen und ggf. den Praxisstempel der meldenden Ärztin/ des meldenden Arztes angeben
  • Wenn bekannt, die Telefonnummer und die Mailadresse der betroffenen Person

Faxnummer Gesundheitsamt: 0721 936 82998

E-Mail Gesundheitsamt: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de

Meldeformular: Verdacht einer Impfkomplikation nach dem Infektionsschutzgesetz

Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Masernschutzgesetz

Mitte November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, welches kurz vor Weihnachten auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Generell gilt, dass Personen, die vor 1971 geboren sind, nicht von den Regelungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind, da diese Personen als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten. Des Weiteren sind Personen ausgenommen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.

Wer muss einen Masernschutznachweis vorlegen?

Gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG müssen folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen Masernschutznachweis vorlegen:

1. Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen betreut werden,

2. Personen, die in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden,

3. Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder

4. Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, und

5. Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
    • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen
    • Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Wie erfolgt der Nachweis?

Der Masernschutznachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

In der Regel wird der Impfnachweis durch Vorlage einer Impfdokumentation (z.B. Impfausweis, Impfpass, Impfbuch, internationale Bescheinigungen über Impfungen) oder durch ein ärztliches Zeugnis, das einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bestätigt, erbracht. Das ärztliche Zeugnis sollte die Daten der Masernschutzimpfungen enthalten.
Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) dienen auch als Masernschutz-nachweis.

Möglich ist auch, dass Ihr Arzt/Ärztin oder Kinderarzt/-ärztin anhand eines Antikörpernachweises die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sein können.

Als Nachweis kommt auch ein ärztliches Zeugnis in Betracht, das eine medizinische Kontraindikation, aufgrund der nicht gegen Masern geimpft werden kann, attestiert.
Damit das ärztliche Zeugnis plausibel ist, muss sowohl die Art und Dauer der medizinischen Kontraindikation als auch der genaue Impfstoff benannt sein.

Außerdem kann der Nachweis durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung erfolgen, aus der hervorgeht, dass die dort zuvor betreute bzw. tätige Person bereits einen entsprechenden Nachweis (Impfdokumentation, Immunitätsbestätigung, ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzgl. der Masernimpfung) vorgelegt hat.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die jeweilige Einrichtungsleitung unverzüglich dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben der betroffenen Person übermitteln.

Die Impfung bei Ihrem Arzt/Ärztin ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!

Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen

Wenn kein Masernschutznachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die Übermittlung der personenbezogenen Angaben erfolgt über das Serviceportal Baden-Württemberg. 

Seite von Serviceportal Baden-Württemberg

Dort finden Sie als Vorlage eine hinterlegte Excel-Liste zum Ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass lediglich die dort als Vorlage hinterlegte Excel-Liste verwendet und hochgeladen werden darf. Anderenfalls gilt Ihre Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

Bitte laden Sie keine zusätzlichen Masernschutznachweise hoch.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot:

Liegt dem Gesundheitsamt mit Ablauf der Frist kein Masernschutznachweis vor oder erweist sich ein Nachweis als nicht gültig bzw. nicht plausibel, so kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder oder im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe.

Gesetzliches Betreuungs- und Beschäftigungsverbot bei Nichtvorlage:

Eine Person, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtung) betreut werden. Es gilt das gesetzliche Betreuungsverbot.

Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen abweichend davon in Schulen betreut werden.

Eine Person, die keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Einrichtungen (§§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1-4, 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) beschäftigt werden. Es gilt das gesetzliche Beschäftigungsverbot.

Dem Gesundheitsamt sind auch Personen zu melden, wenn die Einrichtung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat. In Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten oder in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege kann die Betreuung eines Kindes erst beginnen, wenn die Zweifel an dem Nachweis ausgeräumt wurden und die Prüfung durch das Gesundheitsamt ergeben hat, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt. Denn ein zweifelhafter Nachweis ist kein ausreichender Masernschutznachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes. Falls gemeldete Personen davon betroffen sind, bitten wir die Einrichtung um Einhaltung des Betreuungsverbotes und um eine entsprechende Mitteilung an die sorgeberechtigten Personen, dass die Betreuung erst nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises durch das Gesundheitsamt beginnen kann. Ergibt die Prüfung, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt, werden sowohl die sorgeberechtigten Personen als auch die entsprechende Einrichtung schriftlich darüber benachrichtigt, dass eine Betreuung beginnen kann.

Ordnungswidrigkeit:

Wer eine Person ohne einen geforderten Masernschutznachweis betreut oder beschäftigt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG).

Wer im Falle einer Nichtvorlage eines Masernschutznachweises oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine unverzügliche Benachrichtigung an das Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG).

Terminbuchung zur Vorlage eines Masernschutznachweises

Für die persönliche Vorlage des Impfausweises bzw. des Impfpasses im Gesundheitsamt Karlsruhe ist es erforderlich, dass Sie unter Masernschutznachweistermin oder durch Abscannen des abgebildeten QR-Codes einen Termin buchen. Ohne Termin ist keine persönliche Vorsprache im Gesundheitsamt möglich.

QR-Code Masernschutznachweistermin

Aus Identifikationsgründen können Fotografien, Fotokopien etc. von Impfausweisen (z.B. „gelber Impfpass“, Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch) nicht als Nachweis anerkannt werden, da nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die Kopien zu den originalen Impfdokumenten gehören.

Amtlich beglaubigte Kopien des Impfausweises bzw. des Impfpasses (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) können Sie dem Gesundheitsamt postalisch zusenden. Ärztliche Zeugnisse können Sie dem Gesundheitsamt ebenfalls auf dem Postweg zusenden.


Tuberkulose-Fürsorge

Tuberkulose ist weltweit eine der bedeutendsten Infektionskrankheiten. Glücklicherweise ist die Gefahr einer Ansteckung in Deutschland, wie in den meisten westlichen Industriestaaten, eher gering. In der Bundesrepublik erkranken von 100.000 Personen jährlich weniger als 20 an einer Tuberkulose. Der internationale Reiseverkehr und die weltweit zunehmenden Flüchtlingsströme spielen eine bedeutende Rolle bei der grenzüberschreitenden Verbreitung der Tuberkulose.

Der Tuberkuloseerreger wird durch sogenannte Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten, Lachen oder Niesen übertragen. Die Behandlung erfolgt durch spezielle Medikamente und ist weltweit standardisiert. Häufig nimmt die Tuberkulose einen schleichenden Verlauf mit wenig Beschwerden und ist daher besonders tückisch. Wird die Behandlung zu kurz oder inkonsequent durchgeführt, droht die gefürchtete Resistenzentwicklung der Bakterien, das bedeutet, die eingesetzten Medikamente werden unwirksam.

Aufgabenschwerpunkte der Tuberkulosebekämpfung beim Gesundheitsamt

  • Information von neuerkrankten Personen und deren Familien über die Erkrankung sowie die Art und Dauer der Behandlung, Beratung und Unterstützung bei sozialmedizinischen Fragen und Problemen 
  • Veranlassung notwendiger Umgebungsuntersuchungen zum Ausschluss weiterer Tuberkuloseerkrankungen oder sogenannter "stummer" Bakterienausscheider in der Umgebung eines Patienten mit Tuberkulose 
  • Untersuchung von Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für eine Tuberkuloseinfektion haben, wie beispielsweise Menschen ohne festen Wohnsitz oder Zuwanderer (Flüchtlinge, Asylbewerber) 
  • Erfassung und statistische Aufarbeitung der regionalen Erkrankungsfälle, diese Daten werden nach dem Infektionsschutzgesetz in ein bundes- und europaweites Meldenetz zur Überwachung des Infektionsgeschehens eingespeist.