Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Abteilung I – Leistung und Haushalt
Sachgebiet Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die Leistungsabteilung ist für die wirtschaftliche Versorgung von Ausländer ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus zuständig.
Im Folgenden können Sie sich einen Überblick über die Voraussetzungen und den Inhalt der Leistung verschaffen. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
A: Was sind die Voraussetzungen, damit sie Leistungen erhalten können?
A: Was sind die Voraussetzungen, damit sie Leistungen erhalten können?
- Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
- Sie sind in Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Sie haben aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 (1), § 24, § 25 (IV) Satz1 oder § 25 (5) AufenthG
- Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig
- Sie haben einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt.
Die wirtschaftliche Notlage muss bei der zuständigen Stelle bekannt und mittels Angaben und Nachweisen glaubhaft gemacht werden. Dazu können Sie den von uns zur Verfügung gestellten Antragsvordruck nutzen oder formlos Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären. Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrages aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.
Rechtliche Grundlagen finden Sie im Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 1 und 7), im Aufenthaltsgesetz und im Asylgesetz
B: Form und Inhalt der Leistung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie Geld- oder Sachleistungen. Folgende Leistungen sind möglich:
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
- Leistungen in besonderen Fällen
- Leistungen zur Bildung und Teilhabe Wann bekommen Sie nicht die vollen Leistungen?
- Wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und trotz Ausreisetermin die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen
- Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationalen Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht erhalten haben
- Wenn ein Asyl-, Folge-, oder Zweitantrag gestellt wurde und der Verpflichtung des Asylgesetzes nicht nachgekommen wurde
- Wenn Sie den Termin zur förmlichen Antragsstellung für eine Asyl-, Folge- oder Zweitantrag nicht nachkommen
- Wenn Sie die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz Möglichkeit unbegründet ablehnen
C: Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz oder dem Ort an dem Sie zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. Den zuständigen Sachbearbeiter finden Sie in UNSER TEAM.